Als 'Zugmeldung' bezeichnet man im Bahnbetrieb der deutschen Eisenbahnen eine Mitteilung, die der Verständigung der beteiligten Fahrdienstleiter über die Durchführung der Zugfahrten dient. Wegen ihrer Bedeutung für die Betriebssicherheit sind Zugmeldungen im Wortlaut vorgeschrieben. Sie müssen nach festgelegten Regularien im so genannten 'Zugmeldeverfahren' abgewickelt und im 'Zugmeldebuch' oder selbsttätig, z. B. mit einem Zugnummerndrucker, 'dokumentiert' werden. Insbesondere muss eine fernmündlich gegebene Zugmeldung vom Anrufer als solche 'angekündigt' und vom Gesprächspartner 'wiederholt' werden. Die Richtigkeit der Wiederholung muss der Anrufer 'bestätigen'.

Zwischen den beteiligten Fahrdienstleitern zweier Zugmeldestellen werden folgende Zugmeldungen fernmündlich, normalerweise über die Fernsprechstreckenverbindung, gegeben:

*'Anbieten und Annehmen', *'Abmelden' und *'Rückmelden'.

Diese wenigen Meldungen reichen, auch bei Störungen technischer Sicherungseinrichtungen, beispielsweise beim Ausfall des Streckenblocks, zur Regelung der Zugfahrten aus. An Streckenabschnitten mit dichter Zugfolge kann das Abmelden beim Vorhandensein einer Zugnummernmeldeanlage und eines Zugnummerndruckers entfallen.

Das so genannte 'Anbieteverfahren' mit Anbieten und Annehmen eines Zuges wird auf eingleisigen Streckenabschnitten praktiziert. Es stellt sicher, dass jeweils nur einer der beiden Fahrdienstleiter einen Zug in die Blockstrecke zwischen zwei Bahnhöfen oder zwischen einem Bahnhof und einer Abzweigstelle ablässt. Der Fahrdienstleiter, der einen Zug ablassen will, bietet ihn dem Nachbarfahrdienstleiter an mit den Worten:

*'„Zugmeldung, wird Zug (Zugnummer) angenommen?“'

Der Befragte antwortet, wenn er zustimmt, mit den Worten:

*'„Zug (Zugnummer) ja“'.

Ist er nicht einverstanden, antwortet er:

*'„Nein warten“'; später nimmt er den Zug ohne erneutes Anbieten an mit: '„Jetzt Zug (Zugnummer) ja“'.

Meist folgt unmittelbar danach die Abmeldung mit den Worten:

*'„Zug (Nummer) voraussichtlich ab (Minute der voraussichtlichen Ab- oder Durchfahrzeit)“'.

Die Weigerung muss ebenso wie die Abmeldung 'wörtlich wiederholt' und vom anfragenden Fahrdienstleiter mit '„richtig“' bestätigt werden. Auf mehrgleisigen Strecken entfällt das Anbieteverfahren; hier werden die Züge nur abgemeldet. In einem konkreten Beispiel könnte das Anbieteverfahren in Verbindung mit dem Abmelden wie folgt ablaufen:

*Fahrdienstleiter A: „Zugmeldung, wird Zug 602 angenommen?“ *Fahrdienstleiter B: „Zug 602 ja“. *Fahrdienstleiter A: „Zug 602 voraussichtlich ab 13“. *Fahrdienstleiter B: „Ich wiederhole: Zug 602 voraussichtlich ab 13“. *Fahrdienstleiter A: „Richtig“.

Besondere Formen für das Anbieten und Abmelden gibt es beim Abweichen vom Regelbetrieb, beispielsweise wenn Züge auf mehrgleisigen Strecken ein Streckengleis gegen die gewöhnliche Fahrtrichtung befahren sollen.

Das 'Rückmelden' geschieht mit der 'Rückmeldung'; sie ist die fernmündliche Bestätigung der vorangegangenen 'Räumungsprüfung', durch die festgestellt wird, ob ein Zug die durchfahrene Blockstrecke verlassen - „geräumt“ - hat. Sie entfällt, wenn ein Zug bei ordnungsgemäß wirkendem Streckenblock eine Blockstrecke befahren hat. Im Rahmen der Räumungsprüfung, die vor allem auf Strecken mit selbsttätigem Streckenblock und örtlich nicht besetzten Zugfolgestellen nach einem komplizierten Verfahren abläuft, wird festgestellt, ob ein Zug die durchfahrene Blockstrecke geräumt hat. Ist diese Feststellung getroffen worden, lautet die Rückmeldung dieses Zuges:

*'„Zugmeldung, Zug (Zugnummer) in (Name der Räumungsprüfstelle)“'.

Die Rückmeldung muss wörtlich wiederholt und die Richtigkeit der Wiederholung bestätigt werden. Erst nach Erhalt der Rückmeldung darf der Fahrdienstleiter einen nachfolgenden oder einen in der Gegenrichtung fahrenden Zug in die betroffene Blockstrecke ablassen. Räumungsprüfstelle ist die Betriebsstelle, an der die Räumungsprüfung durchgeführt wird.

Grundlage für die Räumungsprüfung ist immer noch, wie in den Anfangszeiten der Eisenbahn, das 'Zugschlusssignal' am letzten Fahrzeug des Zuges. Wenn beispielsweise bei gestörtem Streckenblock das Zugschlusssignal nach dem Befahren der betroffenen Blockstrecke beobachtet worden ist, gilt die Blockstrecke als „frei“. In den ausgedehnten Stellbereichen moderner Stellwerke sind jedoch vor Ort nur noch wenige Mitarbeiter vorhanden, die das Vorhandensein des Zugschlusssignals beobachten könnten. Bei einer gestörten Streckengleisfreimeldeanlage muss der nächste Zug die betroffene Blockstrecke oder auch mehrere einander folgende Blockstrecken auf Sicht, höchstens aber mit 40 km/h befahren. Der Triebfahrzeugführer muss seine Fahrweise so einrichten, dass er den Zug vor jedem Hindernis rechtzeitig anhalten kann. Wenn diese Zugfahrt ordnungsgemäß verlaufen ist, gilt die Blockstrecke wieder als frei.

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