Das '''Eisenbahn-Bundesamt''' (EBA) ist die selbständige deutsche [[Bundesoberbehörde]] für die Regelung des [[Eisenbahn]]-Wesens. Das EBA unterliegt der [[Aufsicht]] und den Weisungen des [[Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen|Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung]]. Das EBA wird von seinem Präsidenten, Herrn Dipl.-Ing. Armin Keppel, geleitet. Das EBA ist Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für inländische mehrheitlich im Besitz des Bundes befindliche [[Eisenbahninfrastrukturunternehmen]] und für deutsche und in Deutschland operierende ausländische [[Eisenbahnverkehrsunternehmen]]. Nichtöffentlich betriebene [[Bahn (Verkehr)|Bahnen]] unterliegen der Aufsicht der [[Bundesland (Deutschland)|Bundesländer]]. Diese haben jedoch die Möglichkeit, die Aufsicht an das EBA zu übertragen (§ 5 Abs. 2 AEG). Bisher haben 13 Bundesländer die Aufsicht an das EBA übertragen. Das EBA wird in diesen Fällen auf Weisung und Rechnung der Länder tätig. Das EBA ist einstufig organisiert. In der Zentrale in der Bundesstadt [[Bonn]] bearbeiten über 300 Mitarbeiter Grundsatzfragen, weitere 1000 Personen erledigen in zwölf Außenstellen an 15 Standorten das operative Geschäft vor Ort. Darüber hinaus ist dem EBA die Kompetenz zur Genehmigung und Überwachung von [[Magnetschwebebahn]]en übertragen ([[Allgemeines Magnetschwebebahngesetz]] – AMbG). Seit dem [[1. Januar]] [[2006]] ist die [[Bundesnetzagentur]] für die Überwachung des Zugangs zur [[Eisenbahninfrastruktur]] zuständig. Detaillierte Vorschriften enthält die Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung – [[EIBV]]). == weitere Artikel == * [[Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung]] == Weblinks == * [http://www.eba.bund.de Die offizielle Seite des EBA] * [http://bundesrecht.juris.de/aeg_1994/ Allgemeines Eisenbahngesetz] * [http://www.wedebruch.de/gesetze/grundlagen/aeg1.htm Infos zum Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)]